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§ 8a HVwVfG
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Landesrecht Hessen

Teil I – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit → Abschnitt 3 – Europäische Verwaltungszusammenarbeit

Titel: Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwVfG
Gliederungs-Nr.: 304-18
gilt ab: 28.12.2009
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 18 vom 12.02.2010

§ 8a HVwVfG – Grundsätze der Hilfeleistung

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(2) 1Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. 2Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(3) Die §§ 5, 7 und 8 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.