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§ 27a HVwVfG
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Landesrecht Hessen

Teil II – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren → Abschnitt 1 – Verfahrensgrundsätze

Titel: Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwVfG
Gliederungs-Nr.: 304-18
gilt ab: 09.07.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 18 vom 12.02.2010

§ 27a HVwVfG – Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) 1Ist durch Rechtsvorschrift eineöffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. 2Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. 3Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. 4Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.

(3) 1Eine gesetzliche Vorschrift, welche die Behörden berechtigt, den Inhalt öffentlicher oder ortsüblicher Bekanntmachungen im Internet zu veröffentlichen, geht den Abs. 1 und 2 vor. 2Enthalten die gesetzliche Vorschrift und die zu ihr erlassenen Rechtsvorschriften keine Regelungüber die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen, auf die sich die Bekanntmachung bezieht, gilt Abs. 1 Satz 3 und 4.