§ 22 HVwVfG
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Landesrecht Hessen
Teil II – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren → Abschnitt 1 – Verfahrensgrundsätze
§ 22 HVwVfG – Beginn des Verfahrens
1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften
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von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
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nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.