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§ 20 HVwVfG
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Landesrecht Hessen

Teil II – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren → Abschnitt 1 – Verfahrensgrundsätze

Titel: Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwVfG
Gliederungs-Nr.: 304-18
gilt ab: 09.07.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 18 vom 12.02.2010

§ 20 HVwVfG – Ausgeschlossene Personen

(1) 1In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

  1. 1.

    wer selbst Beteiligter ist;

  2. 2.

    wer Angehöriger eines Beteiligten ist;

  3. 3.

    wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;

  4. 4.

    wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;

  5. 5.

    wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;

  6. 6.

    wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaften in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

2Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 3Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Abs. 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) 1Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. 2Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. 3Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) 1Angehörige im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 und 4 sind:

  1. 1.

    der Verlobte,

  2. 2.

    der Ehegatte,

  3. 2a.

    der Lebenspartner,

  4. 3.

    Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

  5. 4.

    Geschwister,

  6. 5.

    Kinder der Geschwister,

  7. 6.

    Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

  8. 6a.

    Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,

  9. 7.

    Geschwister der Eltern,

  10. 8.

    Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

2Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. 1.

    in den Fällen der Nr. 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

  2. 1a.

    in den Fällen der Nr. 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

  3. 2.

    in den Fällen der Nr. 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

  4. 3.

    im Falle der Nr. 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.