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§ 9 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwKostG
Gliederungs-Nr.: 305-5
gilt ab: 04.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 36 vom 28.01.2004

§ 9 HVwKostG – Auslagen

(1) 1Soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 4 entstehen, als Auslagen gesondert erhoben:

  1. 1.
    Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), entsprechend anzuwenden,
  2. 2.
    Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und für Telekommunikationsdienstleistungen nach Pauschaltarifen,
  3. 3.
    Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,
  4. 4.
    Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
  5. 5.
    Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen,
  6. 6.
    Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.

2In der Verwaltungskostenordnung kann bestimmt werden, dass mit der Gebühr entstandene Auslagen abgegolten sind.

(2) 1Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. 2Pauschalierte Auslagen werden in der Verwaltungskostenordnung bestimmt.

(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet.

(5) 1Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. 2Soweit das Land von der Zahlung von Gebühren befreit ist, sind Auslagen nicht zu erheben.