§ 6 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
§ 6 HVwKostG – Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zu Grunde zu legen.
(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall § 3 Abs. 1 und 4 sinngemäß.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im Voraus festzusetzen.