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§ 15 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwKostG
Gliederungs-Nr.: 305-5
gilt ab: 04.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 36 vom 28.01.2004

§ 15 HVwKostG – Säumniszuschlag

(1) 1Werden Kosten nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des auf 100 Euro nach unten abgerundeten Kostenbetrages zu entrichten. 2Die Kosten gelten als entrichtet

  1. 1.
    bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse,
  2. 2.
    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
  3. 3.
    bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.

(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Summe bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

(3) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(4) § 17 gilt entsprechend.