§ 12 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
§ 12 HVwKostG – Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.