Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 HVwKostG - Kostenschuldner

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Amtliche Abkürzung
HVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
305-5

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. 1.
    wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. 2.
    wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  3. 3.
    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.