Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 HundVerbrEinfG
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HundVerbrEinfG
Gliederungs-Nr.: 7824-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 HundVerbrEinfG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. 2.
    entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
  3. 3.
    einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.