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§ 6 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 11.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 6 HStrG – Einziehung

(1) 1Eine öffentliche Straße kann eingezogen werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. 2Die Widmung einer Straße kann nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder Benutzungszeiten beschränkt werden (Teileinziehung), wenn hierfür überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit vorliegen. 3Für die Teileinziehung gelten Satz 4, Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. 4Für die Einziehung von Gemeindestraßen ist die Gemeinde, von Landes- und Kreisstraßen die oberste Straßenbaubehörde, im Übrigen die Straßenaufsichtsbehörde zuständig.

(2) 1Die beabsichtigte Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, ortsüblich anzukündigen. 2Von der Ankündigung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung eingezogen werden sollen.

(3) 1Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen. 2In der Einziehungsverfügung ist der Tag zu bestimmen, an dem die Eigenschaft als öffentliche Straße endet.