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§ 51 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 11.04.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 51 HStrG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Gehwege mit Stoffen bestreut, deren Verwendung auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 verboten ist;

  2. 2.

    eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 1 nicht unverzüglich beseitigt oder eine Straße oder einzelne Bestandteile entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 2 beschädigt oder zerstört;

  3. 3.

    eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 erteilten Auflagen zuwiderhandelt;

  4. 3a.

    entgegen § 17a eine öffentliche Straße unerlaubt benutzt oder als Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Autowracks oder Gegenstände verbotswidrig abstellt;

  5. 4.

    entgegen § 23 Anlagen errichtet oder wesentlich verändert oder erteilten vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt;

  6. 5.

    als Waldbesitzer Schonwaldungen im Sinne des § 26 nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet;

  7. 6.

    entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Einrichtungen anlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.