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§ 48 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 48 HStrG – Ausbaurichtlinien

Die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt die Mindestvoraussetzungen, denen die öffentlichen Straßen entsprechen müssen.