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§ 45 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 20.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 45 HStrG – Straßenbaulast Dritter

(1) Die Vorschriften der §§ 41 bis 44 finden keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast nach anderen Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung von Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.

(3) Liegt nach Abs. 1 die Straßenbaulast für im Zuge einer öffentlichen Straße gelegene Straßenteile, wie z.B. Brücken und Durchlässe, einem anderen ob, so ist der nach §§ 41, 43 und 44 bestimmte Träger der Straßenbaulast berechtigt und verpflichtet, zur Behebung eines Notstandes auch ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des anderen alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs erforderlich sind.