§ 44 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden
§ 44 HStrG – Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen
Der Träger der Straßenbaulast für eine sonstige öffentliche Straße (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) wird in der Widmung bestimmt.