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§ 32b HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 20.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 32b HStrG – Vorarbeiten

(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. 2Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. 3Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.

(2) 1Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch die Straßenbaubehörde bekannt zu geben. 2Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Person nicht bekannt oder lassen sie sich in angemessener Frist nicht ermitteln, kann die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen.

(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Abs. 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. 3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.