§ 28 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 28 HStrG – Bepflanzung des Straßenkörpers
(1) 1Die Bepflanzung des Straßenkörpers, ihre Pflege und Unterhaltung bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. 2Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. 3Die Straßenanlieger haben alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen kann die Befugnis nach Abs. 1 der Gemeinde übertragen werden, auch wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist.