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§ 19 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 11.04.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 19 HStrG – Zufahrten

(1) 1Zufahrten sind Verbindungen von Grundstücken und von nicht öffentlichen Wegen mit öffentlichen Straßen. 2Sie dürfen bei Landesstraßen und bei Kreisstraßen außerhalb der Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt nur mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde errichtet oder geändert werden. 3Eine Änderung liegt auch vor, wenn die Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll. 4§ 16 Abs. 2 bis 6 und § 18 gelten entsprechend.

(2) Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn

  1. 1.

    Zufahrten zu Hochbauten geschaffen oder geändert werden, für die eine Ausnahme nach § 23 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen wird;

  2. 2.

    Zufahrten zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, die dem Verfahren nach § 23 Abs. 2 unterliegen;

  3. 3.

    Zufahrten im Flurbereinigungsverfahren neu geschaffen oder geändert werden;

  4. 4.

    Zufahrten in Bebauungsplänen festgelegt sind.