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§ 12 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 12 HStrG – Grundbuchberichtigung und Vermessung

(1) 1Beim Übergang des Eigentums und der sonstigen Rechte an Straßen nach § 11 Abs. 1 hat der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen. 2Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder einem Vertreter unterschrieben und mit Dienstsiegel oder Dienststempel versehen werden. 3Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügen die in den Antrag aufzunehmende Erklärung und die mit Dienstsiegel versehene Bestätigung der Straßenbaubehörde, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.

(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat die Kosten für die Grundbuchberichtigung und, soweit eine Vermessung und Abmarkung des übergehenden Grundstücks oder Grundstücksteils erforderlich ist, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten.