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§ 90 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gefahrenabwehrbehörden → Zweiter Titel – Ordnungsbehörden

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 22.12.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 90 HSOG – Sonderordnungsbehörden

1Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere Rechtsvorschriften Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind. 2Sie bleiben in ihrer Organisation und besonderen Zuständigkeit unberührt. 3Abweichend von Satz 1 können auch Ministerien Sonderordnungsbehörden sein.