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§ 82 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gefahrenabwehrbehörden → Erster Titel – Behörden der allgemeinen Verwaltung

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 04.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 82 HSOG – Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung

(1) 1Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nach § 2 Satz 2 und 3 von den Landkreisen und Gemeinden wahrgenommen werden, sind Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Sinne von § 4 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung und § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung; dies gilt auch für die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. 2Sie können in gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirken und Kreisverwaltungsbehördenbezirken wahrgenommen werden; § 85 Abs. 2 und 3 sowie § 106 Abs. 1 Nr. 4 gelten entsprechend.

(2) 1Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften über die Zuweisung von Zuständigkeiten an die Landkreise und Gemeinden; soweit nichts Anderes bestimmt ist, ist der Gemeindevorstand sachlich zuständig. 2Unberührt bleiben ferner die allgemeinen Vorschriften der Hessischen Landkreisordnung und der Hessischen Gemeindeordnung über die Zuständigkeit des Kreistags und der Gemeindevertretung. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten des Kreisausschusses und des Gemeindevorstandes durch Rechtsverordnung neu gegeneinander abzugrenzen.