§ 74 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Sechster Abschnitt – Gefahrenabwehrverordnungen
§ 74 HSOG – Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden
1Die Gemeinden können für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen. 2Die Gefahrenabwehrverordnungen werden von der Gemeindevertretung beschlossen.