Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 74 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Sechster Abschnitt – Gefahrenabwehrverordnungen

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 22.12.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 74 HSOG – Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden

1Die Gemeinden können für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen. 2Die Gefahrenabwehrverordnungen werden von der Gemeindevertretung beschlossen.