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§ 71a HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Sechster Abschnitt – Gefahrenabwehrverordnungen

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 04.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 71a HSOG – Gefahrenabwehrverordnungen Hunde, Haftpflichtversicherung

(1) 1Gefahrenabwehrverordnungen können auch Gebote und Verbote zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere enthalten und insbesondere die Vermehrung von Hunden untersagen. 2Zu diesem Zweck können sie Rassen und Gruppen von Hunden und deren Kreuzungen bestimmen, bei denen auf Grund von statistischen Erhebungen, Erfahrungen, rassenspezifischen Merkmalen, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder auf Grund einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren menschen- oder tiergefährdenden Eigenschaft eine Gefährlichkeit vermutet wird. 3In diesen Gefahrenabwehrverordnungen können auch Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Führen von Hunden verlangt sowie eine elektronisch lesbare Kennzeichnung und Registrierung, mit der auch Dritte beauftragt werden können, vorgeschrieben werden.

(2) Die Halterin oder der Halter eines erlaubnispflichtigen Hundes im Sinne einer Gefahrenabwehrverordnung ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung über mindestens 500.000 Euro abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die den Schaden abdeckt, der durch den erlaubnispflichtigen Hund verursacht worden ist und nach gesetzlichen Vorschriften einer dritten Person zu erstatten ist.