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§ 26 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 26 HSOG – Besondere Formen des Datenabgleichs

(1) 1Die Polizeibehörden können von öffentlichen Stellen oder nichtöffentlichen Stellen zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder wenn gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind, die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. 2Eine solche Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass terroristische Straftaten begangen werden sollen. 3Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) 1Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. 2Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) 1Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten. 2Die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. 3Diese Dokumentation ist gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 4Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 29 Abs. 5 oder nach dem endgültigen Zurückstellen der Benachrichtigung nach § 29 Abs. 6 zu löschen; ist die Datenschutzkontrolle nach § 29a noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren.

(4) 1Die Maßnahme darf nur aufgrund richterlicher Anordnung auf Antrag der Behördenleitung getroffen werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), entsprechend. 4Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist durch die Polizeibehörde unverzüglich über die Anordnung zu unterrichten.