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§ 13 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 13 HSOG – Erhebung personenbezogener Daten

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn

  1. 1.

    die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung in diese nach Abs. 9 eingewilligt hat oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies im Interesse der Person liegt und sie in Kenntnis des Zwecks einwilligen würde,

  2. 2.

    die Daten allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die betroffene Person die Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat,

  3. 3.

    es zur Abwehr einer Gefahr, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 2) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist, auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, oder

  4. 4.

    eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt.

(2) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten ferner zu folgenden Kategorien betroffener Personen erheben:

  1. 1.

    wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten mit erheblicher Bedeutung begehen wird,

  2. 2.

    wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit einer in Nr. 1 genannten Person nicht nur in einem flüchtigen oder zufälligen Kontakt, sondern in einer Weise in Verbindung steht oder treten wird, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erfordert, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    1. a)

      die Person von der Planung oder Vorbereitung dieser Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis hat oder daran mitwirkt oder

    2. b)

      eine in Nr. 1 genannte Person sich dieser Person zur Begehung dieser Straftaten bedienen könnte oder wird,

  3. 3.

    wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person als Zeugin oder Zeuge, Hinweisgeberin oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftsperson in Betracht kommt, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erfordert,

  4. 4.

    wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Opfer einer Straftat mit erheblicher Bedeutung werden könnte,

  5. 5.

    wenn die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen, oder

  6. 6.

    wenn dies zur Leistung von Vollzugshilfe nach den §§ 44 bis 46 erforderlich ist.

(3) 1Straftaten mit erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Verbrechen und

  2. 2.

    Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie

    1. a)

      sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten,

    2. b)

      auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung, des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder nach den §§ 86a, 126, 130, 130a des Strafgesetzbuchs begangen werden oder

    3. c)

      gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.

2Terroristische Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind Straftaten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,

  1. 1.

    die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,

  2. 2.

    eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder

  3. 3.

    die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

(4) Die Erhebungsbefugnisse aus den §§ 14 bis 19 bleiben unberührt.

(5) 1Die Erhebung nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher Merkmale ist nur insoweit zulässig, als dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der Person oder der Bediensteten der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden erforderlich ist. 2Soweit es sich bei der Erhebung nach Satz 1 um eine Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes handelt, muss dies unbedingt erforderlich sein. 3Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für andere Zwecke ohne Zustimmung der betroffenen Person ist unzulässig.

(6) 1Im Anwendungsbereich des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes sind personenbezogene Daten, ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2, grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. 2Ohne ihre Mitwirkung können sie von anderen Behörden oder öffentlichen Stellen oder von Dritten beschafft werden, wenn sonst die Erfüllung gefahrenabwehrbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde; besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.

(7) 1Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. 2Eine Datenerhebung, die nicht als gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung gefahrenabwehrbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.

(8) 1Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder Dritten erhoben, sind diese auf die Freiwilligkeit der Auskunft oder auf eine bestehende Auskunftspflicht hinzuweisen. 2Der Hinweis kann im Einzelfall unterbleiben, wenn er die Erfüllung der gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben gefährden oder erheblich erschweren würde.

(9) 1Die Erhebung personenbezogener Daten nach Abs. 1 Nr. 1 ist unter Beachtung des § 46 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unbeschadet spezieller Rechtsvorschriften nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine echte Wahlfreiheit hat und nicht aufgefordert oder angewiesen wird, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen; die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. 2Werden personenbezogene Daten nach Abs. 1 Nr. 1 für die Zwecke außerhalb des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nach den Voraussetzungen des Satz 1 erhoben, findet die Verordnung (EU) Nr. 2016/679, insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7, Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/679, Anwendung.