§ 107 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Kosten
§ 107 HSOG – Kosten der Sonderordnungsbehörden
Die Kostenregelung für die Sonderordnungsbehörden ergibt sich aus den für diese Behörden geltenden besonderen Vorschriften.