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§ 79 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 79 HSG LSA – Einrichtungen des Fachbereiches

(1) 1Innerhalb des Fachbereiches können wissenschaftliche Einrichtungen in Form von Departments, Abteilungen, Instituten oder Zentren und zur Ausführung von Dienstleistungen Betriebseinheiten gebildet werden, wenn dies für Aufgaben von Forschung und Lehre notwendig ist. 2Die Gründung, Teilung, Änderung oder Auflösung dieser Einrichtungen erfolgt auf Beschluss des Senats. 3Wissenschaftliche Einrichtungen dürfen nur gebildet werden, wenn für ein bestimmtes Arbeitsgebiet in größerem Umfang ständig Personal- und Sachmittel bereitgestellt werden müssen. 4Die Mindestausstattung soll fünf Stellen für Professoren oder Professorinnen betragen. 5Die gesamte Ausstattung steht allen Mitgliedern, die selbstständig Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung wahrnehmen, zur Verfügung.

(2) 1Wissenschaftliche Einrichtungen werden durch eine kollegiale und befristete Leitung unter Vorsitz eines Professors oder einer Professorin verwaltet. 2Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gruppe nach § 60 Satz 1 Nr. 2 gehört dem Leitungsgremium mit beratender Stimme an. 3Es kann ein Institutsrat eingerichtet und gewählt werden. 4Näheres regelt die Grundordnung. 5Wird ein Institutsrat gewählt, sollen diesem Vertreter und Vertreterinnen der Mitgliedergruppen nach § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 mit jeweils gleicher Anzahl der Sitze und Stimmen angehören; in Angelegenheiten von Lehre, Forschung und Kunst sollen die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. 6Betriebseinheiten haben in der Regel einen ständigen Leiter oder eine ständige Leiterin. 7Näheres bestimmt der Senat auf Vorschlag des Fachbereichs durch eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung, die dem Ministerium anzuzeigen ist. 8§ 78 Abs. 2 Satz 12 gilt für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung und den ständigen Leiter oder die ständige Leiterin einer Betriebseinheit entsprechend.