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§ 78 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 78 HSG LSA – Dekan oder Dekanin des Fachbereiches

(1) 1Der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches vertritt den Fachbereich. 2Er oder sie ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Fachbereichsrates mit Stimmrecht. 3Er oder sie bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. 4Hält er oder sie einen Beschluss des Fachbereichsrates für rechtswidrig, so hat er oder sie ihn zu beanstanden. 5Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 6Kommt keine Einigung zustande, ist der Rektor oder die Rektorin zu unterrichten. 7Der Rektor oder die Rektorin hat das Recht, nach Anhörung des Fachbereichsrates den Beschluss aufzuheben. 8Der Dekan oder die Dekanin führt die laufenden Geschäfte des Fachbereiches sowie die ihm vom Fachbereichsrat zur Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. 9Er oder sie kann diese Befugnisse hauptberuflich im Fachbereich tätigen Mitgliedern übertragen. 10Er oder sie entscheidet nach Anhörung des Fachbereichsrates über die Verteilung der Stellen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und deren Verwendung sowie über die Verteilung der Mittel des Fachbereiches, soweit sie nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit mit eigener Leitung oder einem Professor oder einer Professorin zugewiesen sind. 11Der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches stellt sicher, dass das dem Fachbereich zugeordnete wissenschaftliche Personal und die wissenschaftsunterstützenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihren Verpflichtungen nachkommen. 12Unbeschadet der Aufgaben des Rektors, der Rektorin oder des nach der Grundordnung zuständigen Organs trägt er oder sie Sorge dafür, dass die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen. 13Diesbezüglich steht ihm oder ihr ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(2) 1Der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches wird aus der Mitte der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten nach Maßgabe der Grundordnung gewählt. 2Die Amtszeit soll vier Jahre nicht unterschreiten. 3Wiederwahlen sind zulässig. 4Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Dekan oder die Dekanin die Amtsbezeichnung "Sprecher des Fachbereiches" oder "Sprecherin des Fachbereiches" trägt. 5Auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin können nach Maßgabe der Grundordnung maximal zwei Stellvertreter und Stellvertreterinnen aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen des Fachbereiches mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gewählt werden. 6Einer der Stellvertreter oder eine der Stellvertreterinnen muss die Aufgaben eines Studiendekans oder einer Studiendekanin wahrnehmen. 7Die Amtszeit der Stellvertreter und Stellvertreterinnen endet stets mit der Amtszeit des Dekans oder der Dekanin; im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Dekans oder der Dekanin führen sie die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl des Dekans oder der Dekanin fort. 8Sie vertreten den Dekan oder die Dekanin gemäß den Bestimmungen der Grundordnung und bilden mit ihm den Fachbereichsvorstand. 9Der Dekan oder die Dekanin sowie seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen müssen vor ihrer Wahl nicht Mitglieder des Fachbereichsrates sein. 10Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind nicht zum Dekan oder zur Dekanin wählbar. 11Entsprechendes gilt für kooptierte Professoren und Professorinnen anderer Hochschulen. 12Kommt es nach Ablauf der Amtszeit oder bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Dekans oder der Dekanin im Zuge des Wahlverfahrens zu keiner Neubesetzung des Amtes, kann die Leitung der Hochschule einen Professor oder eine Professorin desselben Fachbereiches vorübergehend mit der Wahrnehmung der Funktion beauftragen.

(3) 1Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Fachbereich durch ein Dekanat geleitet wird. 2Dem Dekanat gehören der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches sowie maximal zwei weitere Stellvertreter an. 3Der Dekan oder die Dekanin sitzt dem Dekanat vor, vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und legt die Richtlinien für das Dekanat fest. 4Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. "Näheres regelt die Grundordnung.