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§ 76 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 76 HSG LSA – Aufgaben des Fachbereiches

(1) 1Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben der Hochschule, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1. 1.

    die Organisierung von Studiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen,

  2. 2.

    die Mitwirkung bei der Zulassung,

  3. 3.

    die Mitwirkung an der Studienberatung und die Durchführung der Studienfachberatung,

  4. 4.

    die Organisation der wissenschaftlichen Forschung,

  5. 5.

    die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

  6. 6.

    die Mitwirkung bei der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen.

3Der Fachbereich ist dafür verantwortlich, dass bei geordnetem Studium die Prüfungen nach der Regelstudienzeit abgelegt werden können. 4Er bestimmt, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben seiner zur Lehre verpflichteten Mitglieder.

(2) Der Fachbereich regelt seine innere Organisation durch eine Ordnung und erlässt weitere zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ordnungen.

(3) Der Fachbereich verwaltet die ihm zugewiesenen Personal- und Sachmittel.