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§ 75 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 75 HSG LSA – Gliederung

(1) 1Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten. 2Diese sind die organisatorische Grundeinheit der Hochschule für Forschung und Lehre. 3Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten müssen nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen können. 4Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in der Regel in einem Fachbereich oder in einer vergleichbaren Organisationseinheit zusammenzufassen; der Verantwortungsbereich soll insbesondere alle fachlich verwandten Studiengänge umfassen.

(2) 1Die Gliederung der Hochschule in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten wird in der Grundordnung geregelt. 2An Hochschulen mit Habilitationsrecht können die Fachbereiche oder die vergleichbaren Organisationseinheiten die Bezeichnung "Fakultät" führen. 3Werden bislang eigenständige Fakultäten in einem neuen Fachbereich zusammengefasst, so kann die Grundordnung vorsehen, dass die betreffenden Untergliederungen des Fachbereiches beziehungsweise der Fakultät im Außen Verhältnis weiterhin die bisherige Fakultätsbezeichnung verwenden. 4Die die Fachbereiche betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden.

(3) 1Mitglied eines Fachbereiches ist, wer in einem Studiengang des Fachbereiches immatrikuliert ist oder wer hauptberuflich in ihm tätig ist. 2Professoren und Professorinnen können nach näherer Bestimmung der Grundordnungen durch Kooptation Mitglied in einem anderen Fachbereich der eigenen oder im Fachbereich einer anderen Hochschule werden. 3Die Kooptation kann widerrufen werden. 4Hierzu können die Hochschulen nähere Regelungen in ihren Ordnungen treffen. 5Studierende, die in mehreren Fachbereichen studieren, haben sich bei der Immatrikulation sowie bei jeder Rückmeldung für die Mitgliedschaft in einem dieser Fachbereiche zu entscheiden.