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§ 70 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Organisation der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 70 HSG LSA – Andere Formen der Hochschulleitung

(1) Die Grundordnung kann abweichend von den §§ 68 und 69 vorsehen, dass die Hochschule durch

  1. 1.

    ein Präsidium,

  2. 2.

    einen Präsidenten oder eine Präsidentin oder

  3. 3.

    einen Rektor oder eine Rektorin

geleitet wird.

(2) 1Bei der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium, einen Präsidenten oder eine Präsidentin oder einen Rektor oder eine Rektorin gelten die §§ 68 und 69 entsprechend. 2Bei der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium, einen Präsidenten oder eine Präsidentin ist der Präsident oder die Präsidentin nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Mitglied des Senats mit Stimmrecht. 3Die für den Rektor oder die Rektorin geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 4Ist der Präsident oder die Präsidentin kein Hochschullehrer oder keine Hochschullehrerin, so erhöht sich die Zahl der Gruppenmitglieder nach § 60 Satz 1 Nr. 1 um einen Sitz mit Stimmrecht.

(3) 1Die Amtszeit für das Präsidium, den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Rektor oder die Rektorin wird durch die Grundordnung festgelegt. 2Sie soll bei Rektorat und Präsidium vier Jahre nicht unterschreiten; bei der Leitung durch einen Rektor oder eine Rektorin oder einen Präsidenten oder eine Präsidentin beträgt sie bis zu acht Jahren.

(4) 1Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kann bestellt werden, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. 2Der Präsident oder die Präsidentin wird zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt; es kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden. 3Ist der Präsident oder die Präsidentin Hochschullehrer oder Hochschullehrerin, kann er oder sie im Professorenverhältnis verbleiben.