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§ 69 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Organisation der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 69 HSG LSA – Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin

(1) 1Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule, führt den Vorsitz im Rektorat und legt die Richtlinien für das Rektorat fest. 2Er oder sie sorgt für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Senats. 3Er oder sie übt das Hausrecht aus und ist für die Wahrung der Ordnung an der Hochschule verantwortlich. 4Für den Rektor oder die Rektorin muss für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung nach Maßgabe der Grundordnung ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestimmt werden, der oder die Mitglied des Rektorates ist. 5Der Rektor oder die Rektorin kann bestimmte Arten von Geschäften ganz oder teilweise zeitlich begrenzt übertragen. 6Näheres regelt die Geschäftsordnung des Rektorates.

(2) 1Der Rektor oder die Rektorin fördert die Zusammenarbeit der Organe und Einrichtungen der Hochschule, der Lehrenden, der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Studierenden. 2Der Rektor oder die Rektorin stellen über den Dekan oder die Dekanin des jeweiligen Fachbereiches sicher, dass die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllen. 3Dem Rektor oder der Rektorin steht diesbezüglich gegenüber dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereiches ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. 4Er oder sie informiert den Senat und die Dekane der Fachbereiche über alle für die Leitung der Hochschule wichtigen Angelegenheiten. 5Der Rektor oder die Rektorin hat das Recht, von den Dekanen der Fachbereiche über jede Angelegenheit, die die Leitung der Hochschule oder die Rechtsaufsicht betreffen, unverzüglich Auskunft zu erhalten.

(3) 1Der Rektor oder die Rektorin kann in dringenden Fällen den unverzüglichen Zusammentritt eines Organs zur Beratung einer Angelegenheit verlangen. 2Kann eine solche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist der Rektor oder die Rektorin verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen und das zuständige Organ umgehend zu informieren.

(4) 1Hält der Rektor oder die Rektorin Maßnahmen und Entscheidungen von Organen, Gremien oder Amtsträgern oder Amtsträgerinnen für rechtswidrig, so hat er oder sie das Recht zur Beanstandung und zur Forderung, Abhilfe zu schaffen. 2Die Beanstandung setzt die Wirksamkeit von Beschlüssen oder anderen Maßnahmen aus. 3Wird die beanstandete Rechtsverletzung nicht behoben, so hat der Rektor oder die Rektorin unverzüglich das Ministerium zu unterrichten.

(5) Der Rektor oder die Rektorin berichtet jährlich dem Senat zur Entwicklung der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie über die Verwendung der Mittel und die Entwicklung der Personalstruktur.

(6) 1Der Rektor oder die Rektorin, der Professor oder die Professorin ist, wird vom Senat gemäß Absatz 9 gewählt. 2Der Rektor oder die Rektorin einer Hochschule kann während seiner oder ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der Hochschule und der Fachbereiche wahrnehmen.

(7) 1Der Rektor oder die Rektorin ist hauptberuflich tätig. 2Er oder sie wird für die Dauer der Amtszeit auf Antrag zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. 3Sofern ein Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt besteht, bleibt dieses bestehen. 4Wird ein Professor oder eine Professorin in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vorgeschlagen, so wird für die Dauer des Amtes als Rektor oder Rektorin ein besonderes Dienstverhältnis begründet. 5Eine Abwahl ist nur durch konstruktives Misstrauensvotum möglich. 6Mit der Wirksamkeit des Beschlusses dieser Abwahl gilt die Amtszeit als abgelaufen und das Beamtenverhältnis auf Zeit oder das besondere Dienstverhältnis ist beendet. 7Während der Amtszeit als Rektor oder Rektorin ruhen die Mitgliedschaftsrechte und die Pflichten aus dem Amt als Professor oder Professorin; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt bestehen. 8§ 5 des Landesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 9Mit Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit oder mit der Beendigung seines oder ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professor oder Professorin ist der Rektor oder die Rektorin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(8) 1Die Prorektoren oder Prorektorinnen werden aus den der Hochschule angehörenden Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1 gewählt. 2Für die Wahl der Prorektoren oder Prorektorinnen hat der Rektor oder die Rektorin das Vorschlagsrecht gegenüber dem Senat. 3Die Amtszeit der Prorektoren oder Prorektorinnen endet in der Regel mit dem Amt des Rektors oder der Rektorin. 4Die Prorektoren oder Prorektorinnen können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der Fachbereiche wahrnehmen.

(9) 1Der Senat wählt den Rektor oder die Rektorin sowie die Prorektoren und die Prorektorinnen. 2Der Rektor oder die Rektorin wird vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit der Mehrheit der Stimmen der Senatsmitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1 gewählt. 3Zur Vorbereitung der Wahl des Rektors oder der Rektorin bildet der Senat eine Findungskommission, an der auch Vertreter und Vertreterinnen des Kuratoriums zu beteiligen sind. 4Die Findungskommission legt dem Senat einen Vorschlag vor, der in der Regel mindestens zwei Namen enthalten soll. 5Näheres regelt die Grundordnung.

(10) 1Kommt es im Zuge des Wahlverfahrens zu keiner Neubesetzung des Amtes des Rektors oder der Rektorin, führt der bisherige Rektor oder die bisherige Rektorin die Amtsgeschäfte bis zur Neubesetzung fort. 2Endet die Amtszeit der Prorektoren und Prorektorinnen in diesem Zeitraum, führen diese die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zum Ablauf von vier Monaten nach Amtsantritt des neuen Rektors oder der neuen Rektorin fort. Kommt es im Zuge eines Wahlverfahrens oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines bisherigen Prorektors oder einer bisherigen Prorektorin zu keiner Neubesetzung, kann die Leitung der Hochschule nach Maßgabe von § 59 Abs. 1 vorübergehend einen Professor oder eine Professorin mit der Wahrnehmung der Funktion beauftragen.

(11) 1Scheidet der Rektor oder die Rektorin vorzeitig aus dem Amt aus, ist unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. 2Bis zur Amtsübernahme durch den neu gewählten Rektor oder die neu gewählte Rektorin werden die Amtsgeschäfte durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des ausgeschiedenen Rektors oder der ausgeschiedenen Rektorin kommissarisch fortgeführt. 3Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. 4Scheiden alle gewählten Mitglieder des Rektorates aus, wählt der Senat ein Interimsrektorat, das bis zur Neuwahl die Amtsgeschäfte kommissarisch führt.