Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 64 HSG LSA – Öffentlichkeit, Verschwiegenheit

(1) Der Senat und die Fachbereichsräte beschließen generell oder für den Einzelfall, ob sie hochschul- oder fachbereichsöffentlich oder -nichtöffentlich tagen.

(2) 1Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. 2Beschlüsse über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) Die an einer Sitzung eines Gremiums Beteiligten sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem Gremium zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit Personal- oder Prüfungsangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen worden ist.

(4) Über die wesentlichen Beratungsgegenstände und Ergebnisse der Sitzungen des Senats und der Fachbereichsräte ist hochschulöffentlich zu berichten.