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§ 63 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 63 HSG LSA – Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) 1Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Beschlüsse zu Grundsatz- und Personalangelegenheiten dürfen nur behandelt werden, wenn die wesentlichen Elemente eines Antrages zur Beschlussfassung rechtzeitig mit der Einladung bekannt gegeben werden. 4Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. 5Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums.

(2) 1Ausnahmsweise können Sitzungen der Gremien mittels Informations- und Kommunikationstechnologie, wie zum Beispiel Video- und Telefonkonferenzen, erfolgen, wenn eine Präsenzsitzung aus dringenden Gründen nicht möglich ist. 2Es ist sicherzustellen, dass den Teilnehmern und Teilnehmerinnen hierfür keine zusätzlichen Kosten entstehen. 3Näheres regelt die Grundordnung oder die jeweilige Geschäftsordnung des Gremiums. 4Für Gremien der Studierendenschaft gilt die Regelung entsprechend.