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§ 59 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 59 HSG LSA – Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung

(1) 1Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht der Mitglieder. 2Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. 3Das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) 1Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Bei der Behandlung von Personalangelegenheiten, die der Mitbestimmung der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt unterliegen, wirken Mitglieder eines Gremiums, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, nicht stimmberechtigt mit.

(4) 1Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule nehmen an der hochschulpolitischen Willensbildung teil. 2Die Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, die Einrichtungen der Hochschule für die Teilhabe an der hochschulpolitischen Willensbildung zu nutzen, soweit die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben der Hochschule nicht behindert wird.