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§ 56 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Selbstverwaltung und Staatsverwaltung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 56 HSG LSA – Auftragsangelegenheiten

(1) Staatliche Angelegenheiten der Hochschule sind

  1. 1.

    Personalverwaltung,

  2. 2.

    Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftsverwaltung,

  3. 3.

    Krankenversorgung und besonders übertragene Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,

  4. 4.

    andere Verwaltungsaufgaben, die durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes übertragen werden,

  5. 5.

    Zulassung zum Studium und Vergabe des Studienplatzes,

  6. 6.

    Ermittlung der Ausbildungskapazität und Festsetzung von Zulassungszahlen,

  7. 7.

    Studienförderung,

  8. 8.

    Mitwirkung bei der Durchführung von staatlichen Prüfungen,

  9. 9.

    Aufgaben der Bibliotheken der Hochschulen, die über die bibliothekarische Versorgung der Hochschule hinausgehen,

  10. 10.

    Hochschulstatistik und Datenschutz,

  11. 11.

    Festlegung des Beginns und des Endes der Vorlesungszeiten,

  12. 12.

    Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens einschließlich der Grundstücks- und Gebäudeverwaltung,

  13. 13.

    Bauangelegenheiten.

(2) 1Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Rechts- und Fachaufsicht des Ministeriums. 2Für die Ausübung der Rechtsaufsicht gilt § 55 Abs. 4 Satz 2 bis 5.3Bei der Bauausführung unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des für Hochschulbau und Hochschulneubau zuständigen Ministeriums. 4Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3) 1Das Ministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen einschließlich der Selbstverwaltungsangelegenheiten unterrichten. 2Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen.