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§ 54 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Selbstverwaltung und Staatsverwaltung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 54 HSG LSA – Rechtsstellung der Hochschulen

(1) 1Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 2Sie regeln ihre Angelegenheiten durch Grundordnungen, Ordnungen und andere Satzungen.

(2) 1Die Grundordnungen, Ordnungen und anderen Satzungen sind hochschulöffentlich bekannt zu machen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Die Grundordnungen werden zusätzlich nach ihrer Genehmigung vom Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. 3Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Möglichkeit der elektronischen Bekanntgabe der Grundordnungen, Ordnungen und anderen Satzungen zu regeln.