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§ 50 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 50 HSG LSA – Lehrbeauftragte

(1) 1Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. 2An einer Kunsthochschule können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. 3Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. 4§ 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten entsprechend. 5Die Hochschulen werden ermächtigt, das Nähere in einer Ordnung zu regeln.

(2) 1Entgeltliche Lehraufträge dürfen an Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und an Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der eigenen Hochschule in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden. 2Das gilt nicht für Veranstaltungen der Weiterbildung, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden. 3Die Veranstaltungen in der Weiterbildung können vergütet werden. 4Das Nähere können die Hochschulen in ihren Ordnungen regeln.