Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 48 HSG LSA – Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen

(1) 1Privatdozenten oder Privatdozentinnen haben die Befugnis zur selbstständigen Lehre für ein bestimmtes Fach an der Universität, an der sie habilitiert worden sind oder Juniorprofessoren beziehungsweise Juniorprofessorinnen waren. 2Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität sind Privatdozenten und Privatdozentinnen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen. 3Die Tätigkeit von Privatdozenten und Privatdozentinnen kann nur versagt werden, wenn durch sie ein ordnungsgemäßer Lehr- und Forschungsbetrieb im Fachbereich erheblich erschwert würde.

(2) 1Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" erlischt

  1. 1.

    durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rektor oder der Rektorin,

  2. 2.

    durch Ernennung zum Professor oder zur Professorin an einer anderen Hochschule,

  3. 3.

    durch Bestellung zum Privatdozenten oder zur Privatdozentin oder durch Verleihung einer entsprechenden Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule,

  4. 4.

    durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten oder einer Beamtin den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte.

2Besitzt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 die Hochschule, an die der Privatdozent oder die Privatdozentin berufen wird, nicht das Promotionsrecht, kann der Fachbereich der Universität auf Antrag die Berechtigung feststellen, weiterhin Lehrveranstaltungen an der Universität durchzuführen und Promotionen zu betreuen. 3Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" kann widerrufen werden, wenn die Erfüllung einer vom Fachbereichsrat beschlossenen Lehrverpflichtung nicht nachgewiesen wird. 4Sie ruht, solange ein Privatdozent oder eine Privatdozentin als Professor oder Professorin an der eigenen Universität beschäftigt wird.

(3) 1An einer Universität oder an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle entscheidet der Senat auf Antrag einer Fakultät darüber, einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin oder einer Persönlichkeit, die in der künstlerischen Lehre tätig ist, nach in der Regel vierjähriger Bewährung in Lehre, Forschung, Entwicklung und künstlerischer Tätigkeit die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" zu verleihen. 2Die Bezeichnung kann in der Form "Professor" oder "Professorin" geführt werden. 3Die Verleihung erfolgt durch die Leitung der Hochschule. 4Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die diese Person zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehre und Forschungstätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, sie hat das 62. Lebensjahr vollendet. 5Das Verfahren zur Verleihung und deren Widerruf regelt der Senat durch eine Satzung.