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§ 42 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 42 HSG LSA – Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) 1Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten, Beamtinnen und privatrechtlich Beschäftigte, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. 2Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. 3Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. 4Zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zählen die Personen nicht, die nach dem Anstellungsvertrag ausdrücklich als wissenschaftliche Hilfskraft angestellt sind. 5Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zugeordnet sind, erbringen sie ihre Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.

(2) 1Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die dem Erwerb einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 2 förderlich sind. 2Wenn diesen Aufgaben nach Satz 1 übertragen wurden, muss ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher oder künstlerischen Qualifikation gegeben werden. 3In diesen Fällen ist ein Zeitanteil von der Hälfte der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation zu gewähren und eine Qualifizierungsvereinbarung abzuschließen. 4Das Nähere regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen.

(3) Werden Beamte und Beamtinnen des höheren Dienstes, Richter und Richterinnen an die Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen abgeordnet, so soll die Abordnung in der Regel vier Jahre nicht überschreiten; für vergleichbare privatrechtlich Beschäftigte gilt dies entsprechend.

(4) 1Vorgesetzter oder Vorgesetzte der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist der Leiter oder die Leiterin der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einem Fachbereich der Dekan oder die Dekanin. 2In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend.

(6) 1Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professor oder Professorin sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleichgestellt. 2Soweit heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.