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§ 40 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 40 HSG LSA – Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

2Die Zeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur soll in der Regel nicht mehr als sechs Jahre betragen. Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. 4§ 35 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. 5Die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben unberührt.