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§ 4 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 4 HSG LSA – Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) Die Hochschulen sind in Forschung, Lehre und Kunst frei.

(2) Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 10 Absatz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und Art. 5 Absatz 3 des Grundgesetzes garantierten Grundrechte wahrnehmen können.

(3) 1Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Forschungsorganisation, die Förderung und Koordinierung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit der Forschung nicht beeinträchtigen. 2Satz 1 gilt entsprechend für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung. 3Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit der Lehre nicht beeinträchtigen. 4Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zum Studium sind nur zulässig, wenn sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen; sie dürfen die Freiheit des Studiums nicht beeinträchtigen. 5Die Freiheit des Studiums umfasst unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen.

(4) Die Wahrnehmung der in Absatz 3 genannten Rechte ist an die soziale und ökologische Verantwortung gegenüber der Gesellschaft sowie an die Öffentlichkeit ihres Wirkens geknüpft und entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an der Hochschule ordnen.

(5) 1Alle an einer Hochschule wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. 2Das Nähere können die Hochschulen durch Satzungen regeln.