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§ 29 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Studierende

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 29 HSG LSA – Immatrikulation

(1) 1Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß den §§ 27 und 28 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. 2Doktoranden und Doktorandinnen können als Promotionsstudierende immatrikuliert werden. 3Mit der Immatrikulation wird die Mitgliedschaft als Student oder Studentin oder als Doktorand oder Doktorandin in der Hochschule begründet.

(2) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

  1. 1.

    in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde,

  2. 2.

    die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nicht erfüllt,

  3. 3.

    die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht nachweist,

  4. 4.

    im gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,

  5. 5.

    die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist.

(3) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn

  1. 1.

    für Studienbewerber oder Studienbewerberinnen ein Betreuer oder eine Betreuerin zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt worden ist,

  2. 2.

    die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten werden,

  3. 3.

    keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachgewiesen wird.

(4) Die Immatrikulation ist, soweit nicht eine Exmatrikulation erfolgt, zurückzunehmen, wenn

  1. 1.

    Immatrikulierte in einem zulassungsbeschränkten Studiengang immatrikuliert sind und die Zulassung durch einen unanfechtbaren und sofort vollziehbaren Bescheid zurückgenommen oder widerrufen worden ist,

  2. 2.

    sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,

  3. 3.

    ein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorlag oder nachträglich eingetreten ist.

(5) 1Die Immatrikulation erfolgt in der Regel für einen Studiengang. 2Die Immatrikulationsordnung der Hochschule regelt insbesondere Verfahren, Formen und Fristen der Immatrikulation, der Versagung und des Widerrufs der Immatrikulation, der Exmatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung sowie die Angaben und Nachweise, die erforderlich sind, damit die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann.

(6) In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage versehen werden.