Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Studierende

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 27 HSG LSA – Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zum Studium an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt, wenn die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachgewiesen wird. 2Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(2) 1Die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, durch

  1. 1.

    die allgemeine Hochschulreife,

  2. 2.

    die fachgebundene Hochschulreife,

  3. 3.

    die Fachhochschulreife

  4. 4.

    eine vom Ministerium anerkannte vergleichbare andere Vorbildung

nachgewiesen. 2Zur Verbesserung der Chancengleichheit beim Zugang zum Studium an Universitäten kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständigen Ministerium durch Verordnung regeln, dass und nach welchen Maßstäben die Fachhochschulreife auch zum Studium an Universitäten berechtigt. 3Zum Studium in einem künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; auf den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 kann bei überragender künstlerischer Befähigung verzichtet werden. 4Näheres regelt die Hochschule in einer Ordnung. 5Die Nachweise gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 4 berechtigen zum Zugang zu bestimmten Hochschulen oder für bestimmte Fachrichtungen. 6Das Ministerium wird ermächtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen gemäß Satz 1 Nr. 4 durch Verordnung zu regeln.

(3) 1Nach einem erfolgreich absolvierten Studium von zwei Semestern an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland kann das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer Hochschule in Sachsen-Anhalt auch fortgesetzt werden, wenn die Zugangsberechtigung, mit der das Studium begonnen wurde, nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. 2Der Nachweis eines erfolgreichen Hochschulabschlusses an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland sowie der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt zur Aufnahme des Studiums in allen Fachrichtungen; dies gilt nicht, wenn eine Zulassung nach Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 erfolgt ist.

(4) 1Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen, können auf Probe ein Studium aufnehmen. 2Nach Ablauf des Probestudiums entscheidet die Hochschule anhand der während des Probestudiums erbrachten Leistungen über das Bestehen des Probestudiums und die Einstufung in ein Fachsemester; die während des Probestudiums erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind anzuerkennen. 3Das Nähere zu dem Probestudium, insbesondere die Dauer des Probestudiums, die Zugangsvoraussetzungen und die während des Probestudiums zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen, regeln die Hochschulen in einer Ordnung.

(5) 1Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens drei Jahre hauptberuflich tätig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangsprüfung. 2Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere

  1. 1.

    für welche Studiengänge Eingangsprüfungen zugelassen werden,

  2. 2.

    Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistungen,

  3. 3.

    die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestimmung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile und

  4. 4.

    das Prüfungsverfahren,

regeln die Hochschulen in einer Ordnung.

(6) 1Die Hochschulen können in geeigneten Studiengängen neben der Qualifikation gemäß Absatz 2 die Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen für solche Studiengänge in einem Feststellungsverfahren ermitteln. 2Bei von Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften gemeinsam angebotenen Studiengängen ist neben einer Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 der Nachweis der Eignung für diesen Studiengang in einem Feststellungsverfahren zu ermitteln. 3Die Hochschulen stellen die Eignung gemäß den Sätzen 1 und 2 anhand folgender Merkmale, die einzeln oder additiv festgelegt werden können, fest:

  1. 1.

    in der Qualifikation gemäß Absatz 2 ausgewiesene Leistungen in für den betreffenden Studiengang wichtigen Fächern,

  2. 2.

    das Ergebnis eines von der Hochschule durchgeführten Testverfahrens,

  3. 3.

    eine studiengangspezifische Berufsausbildung oder berufspraktische Tätigkeit,

  4. 4.

    fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Studiengang Aufschluss geben,

  5. 5.

    das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für den betreffenden Studiengang und die angestrebte berufliche Qualifikation festgestellt werden.

4Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung oder in der jeweiligen Prüfungsordnung.

(7) 1Voraussetzung für die Zulassung in einem Bachelor-Studiengang an einer Hochschule ist der Nachweis der Qualifikation gemäß Absatz 2. 2Darüber hinausgehende Zulassungskriterien, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, können in den Prüfungsordnungen geregelt werden.

(8) 1Voraussetzung für die Zulassung in einem Masterstudiengang an einer Hochschule ist der Nachweis eines Bachelorabschlusses, eines Hochschuldiploms oder eines vergleichbaren Abschlusses einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, eines Magisterstudienganges oder eines mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossenen Studienganges. 2Darüber hinausgehende Zulassungsvoraussetzungen, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, sind in den Prüfungsordnungen zu regeln. 3Für den Zugang zu weiterbildenden und künstlerischen Masterstudiengängen kann anstelle eines Abschlusses nach Satz 1 auch eine Eingangsprüfung treten. 4Die Hochschule regelt in einer Ordnung die Eingangsprüfung, die insbesondere die Zugangsvoraussetzungen näher bestimmt. 5Diese Ordnung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. 6Die Zugangsvoraussetzungen sind im Rahmen der Akkreditierung zu überprüfen.

(9) 1Abweichend von Absatz 8 Satz 1 kann die Hochschule bereits vorzeitig in einem Masterstudiengang immatrikulieren, wenn einzelne Prüfungsleistungen der dort genannten Studiengänge fehlen. 2Voraussetzung für eine Immatrikulation zum Masterstudium nach Satz 1 ist, dass aufgrund einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote die Zulassung zum Masterstudium erwartet werden kann. 3Bei zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen ist diese Durchschnittsnote für die Auswahl heranzuziehen.

(10) 1Die Hochschulen können Bewerber und Bewerberinnen zum Studium zulassen, die nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 8 verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind und zusätzlich eine studiengangbezogene Zugangsprüfung der Hochschule bestanden haben. 2Durch die Zugangsprüfung werden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Studium nachgewiesen. 3Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung.