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§ 21 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Hochschulgrade

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 21 HSG LSA – Entziehung, Widerruf

1Der von einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der im Verwaltungsverfahrensrecht getroffenen Regelungen zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts entzogen werden, wenn

  1. 1.

    sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen wurden,

  2. 2.

    sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,

  3. 3.

    sich der Inhaber oder die Inhaberin durch sein oder ihr späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat.

2Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den Grad verliehen hat. 3Besteht diese Hochschule nicht mehr, so entscheidet das Ministerium.