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§ 19 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Hochschulgrade

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 19 HSG LSA – Führung in- und ausländischer akademischer Grade und staatlicher Grade oder Titel

(1) 1Die von deutschen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden; wird der Doktorgrad oder akademische Grad eines habilitierten Doktors oder einer habilitierten Doktorin in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden. 2Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade.

(2) 1Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. 2Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade. 4Der ausländische Hochschulgrad darf nicht in einen deutschen akademischen Grad umgewandelt werden.

(3) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. 2Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne von Absatz 2 besitzt.

(4) Die Regelungen der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 2 bis 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(6) 1Das Ministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Regelungen für Gradinhaber und Gradinhaberinnen durch Verordnung zu treffen. 2Die Verordnung kann den Erlass von Allgemeingenehmigungen für bestimmte ausländische Grade vorsehen.

(7) 1Eine von den Absätzen 1 bis 6 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. 2Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. 3Wer einen Grad, Titel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen des Ministeriums die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. 4Sofern die Berechtigung nicht nachgewiesen werden kann, darf der Grad, der Titel oder die Hochschultätigkeitsbezeichnung nicht geführt werden.