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§ 14 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 14 HSG LSA – Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

(1) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(2) 1Die Hochschulen haben in den Prüfungsordnungen für alle geeigneten Studiengänge Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Modulprüfung oder eine andere nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). 2Die Hochschulen können in der Prüfungsordnung vorsehen, dass Studierende, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zur ersten berufsqualifizierenden Prüfung angemeldet haben, innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen können. 3Soweit die Gesamtnote besser wird, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt. 4Wird eine Prüfung nach Satz 1 oder 2 nicht bestanden, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungen angerechnet.