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§ 113 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 14 – Verwaltung, Haushalt und Steuerung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 113 HSG LSA – Wirtschaftliche Betätigung

(1) 1Mit Einwilligung des Ministeriums können sich Hochschulen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen (wirtschaftliche Betätigung), insbesondere für die Bereiche Forschung, Entwicklung und Weiterbildung. 2Die Unternehmen sollen ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben.

(2) 1Wenn die Hochschule die Mehrheit der Anteile im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes am Unternehmen hält, ist das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung des Unternehmens oder durch eine Prüfungsvereinbarung mit dem Landesrechnungshof sicherzustellen. 2Das Ministerium kann nach vorheriger Zustimmung des für den Landeshaushalt zuständigen Ausschusses des Landtages bei geringfügigen Beteiligungen der Hochschulen an Unternehmen Ausnahmen von § 65 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zulassen, falls die durch die Anwendung von § 65 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entstehenden zusätzlichen Kosten im Verhältnis zum Umfang der Beteiligung unverhältnismäßig sind.

(3) Beträgt die in Geld zu erbringende Einlage der Hochschule mehr als 40 000 Euro, gelten die Rechtsfolgen des Absatzes 2 Satz 1 uneingeschränkt.

(4) Bei Beteiligungen der Hochschulen an Unternehmen, die nicht den Absätzen 2 und 3 entsprechen, entfällt das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes.

(5) 1Die von den Hochschulen durch die wirtschaftliche Betätigung erzielten Einnahmen und Gewinne verbleiben bei den Hochschulen. 2Sie werden nicht auf die staatlichen Mittelzuweisungen angerechnet.

(6) 1Die Hochschulen stellen sicher, dass alle fünf Jahre die Gründungen von Unternehmen mit Beteiligung der Hochschulen und ihre Beteiligung an Unternehmen evaluiert werden. 2Die Ergebnisse sind dem Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ausschuss des Landtages zu berichten. 3Eine Personalidentität zwischen einem Beauftragten oder einer Beauftragten für den Haushalt und der Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens ist ausgeschlossen.

(7) 1Die Hochschulen können zum Zweck des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers Unternehmensgründungen ihrer Studierenden und befristet beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Absolventen, Absolventinnen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren nach Maßgabe der jeweiligen vergaberechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften fördern. 2Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte

  1. 1.

    Bereitstellung von Räumen und Laboren für den Geschäftszweck,

  2. 2.

    Bereitstellung von IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und

  3. 3.

    Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken

erfolgen. 3Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat. 4Für Absolventen und Absolventinnen ist eine Förderung nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich. 5Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen.