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§ 109 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 14 – Verwaltung, Haushalt und Steuerung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 109 HSG LSA – Körperschaftsvermögen

(1) 1Die Hochschulen können eigenes Vermögen bilden. 2Das Körperschaftsvermögen besteht aus den nichtstaatlichen Mitteln, den nicht mit staatlichen Mitteln erworbenen Gegenständen, dem Vermögen der rechtlich unselbstständigen Stiftungen und den nach § 108 Abs. 3 den Hochschulen übertragenen Grundstücken.

(2) 1Einnahmen der Körperschaft sind die Zuwendungen Dritter und die Erträge des Vermögens der Körperschaft. 2Das Körperschaftsvermögen und seine Erträge dürfen nur für Aufgaben der Hochschule verwendet werden. 3Die Erträge des Körperschaftsvermögens werden nicht auf die staatlichen Zuwendungen angerechnet. 4Zuwendungen Dritter an die Körperschaft dürfen nur entsprechend den bei der Zuwendung gegebenen Zweckbestimmungen verwendet werden.

(3) Das Körperschaftsvermögen wird außerhalb des Landeshaushaltsplans gemäß den §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt verwaltet.

(4) Für den Körperschaftshaushalt gelten die Vorschriften des Landes entsprechend.