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§ 107 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 13 – Errichtung und Anerkennung von Hochschulen

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 107 HSG LSA – Verlust der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn

  1. 1.

    die staatlich anerkannte Hochschule nicht innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden angemessenen Frist den Studienbetrieb aufnimmt,

  2. 2.

    der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat,

  3. 3.

    die institutioneile Akkreditierung oder die institutionelle Reakkreditierung der staatlich anerkannten Hochschule einschließlich der Akkreditierung ihres Studienangebotes erloschen ist und eine weitere institutionelle Akkreditierung oder institutionelle Reakkreditierung nicht erteilt wurde.

(2) 1Die staatliche Anerkennung ist durch das Ministerium aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 105 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandungen innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. 2Dies gilt auch, wenn die staatlich anerkannte Hochschule einer ihrer Mitwirkungsverpflichtungen nach § 106 Abs. 6 trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. 3Die Möglichkeit einer Rücknahme oder eines Widerrufs der staatlichen Anerkennung nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 48 bis 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt bestehen.